§ 53 (5) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schließt bestimmte Datenbankwerke von den Regelungen der Absätze 1 und 2 aus.
Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.