Ausnahme bei Nutzungsrecht zur Herstellung eines Films

§ 42a (7) UrhG

Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.

siehe auch

§ 42a UrhG → Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
Der Urheber ist verpflichtet, jedem Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes ein Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.