Auskunft von Betreibern in Einrichtungen

§ 54f (2) UrhG erlaubt dem Urheber, von Betreibern von Geräten in bestimmten Einrichtungen die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft zu verlangen.

§ 54f (2) UrhG

Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

siehe auch

§ 54f UrhG → Auskunftspflicht
Regelt die Auskunftspflicht in Bezug auf Betreiber von Geräten in bestimmten Einrichtungen.