Anwendung auf frühere Programme

Artikel 1 (4) der Richtlinie 2009/24/EG erklärt, dass die Bestimmungen auch auf Programme Anwendung finden, die vor dem 1. Januar 1993 geschaffen wurden.

Artikel 1 (4) Richtlinie 2009/24/EG

Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden unbeschadet etwaiger vor dem 1. Januar 1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung.

siehe auch

Artikel 1 Richtlinie 2009/24/EG → Gegenstand des Schutzes
Legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.