Artikel 1 (4) der Richtlinie 2009/24/EG erklärt, dass die Bestimmungen auch auf Programme Anwendung finden, die vor dem 1. Januar 1993 geschaffen wurden.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden unbeschadet etwaiger vor dem 1. Januar 1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung.
Artikel 1 Richtlinie 2009/24/EG → Gegenstand des Schutzes
Legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.