Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen (§ 99 UrhG)
§ 99 (1) UrhG
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.