Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist [→ Beteiligungsgrundsatz].1)
Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen.2)
Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“ als Orientierungshilfe herangezogen.3)
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können.
Der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist.4)
Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu verringern.5)
Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von im Einzelfall üblichen und angemessenen Seitenhonoraren liegt, kann eine Erhöhung oder Verringerung der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen.6)
Die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, beträgt grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes.7)
Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.8)