Amtliche Erlasse

Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist.1)

Amtliche Erlasse unterliegen als amtliche Werke (§ 5 UrhG) nicht dem Urheberrechtsschutz und dürfen von jedem genutzt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass amtliche Texte für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

siehe auch

§ 5 UrhG → Amtliche Werke
Gesetze, Verordnungen und amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, mit bestimmten Einschränkungen.

1)
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - Vergabereichtlinien; m.V.a. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheber-rechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.