Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist.1)
Amtliche Erlasse unterliegen als amtliche Werke (§ 5 UrhG) nicht dem Urheberrechtsschutz und dürfen von jedem genutzt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass amtliche Texte für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind.
§ 5 UrhG → Amtliche Werke
Gesetze, Verordnungen und amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, mit bestimmten Einschränkungen.