Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.1)