Artikel 52 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt das Zwischenverfahren, in dem der Berichterstatter eine Zwischenanhörung einberufen kann, um Vergleichsmöglichkeiten zu prüfen.
Im Rahmen des sich an das schriftliche Verfahren anschließenden Zwischenverfahrens obliegt es gegebenenfalls und vorbehaltlich eines Mandats des gesamten Spruchkörpers dem als Berichterstatter tätigen Richter, eine Zwischenanhörung einzuberufen. Dieser Richter prüft zusammen mit den Parteien insbesondere die Möglichkeit eines Vergleichs, auch im Wege der Mediation, und/oder eines Schiedsverfahrens unter Inanspruchnahme der Dienste des in Artikel 35 genannten Zentrums.
Artikel 52 → Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren
Regelt die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, einschließlich des schriftlichen, Zwischen- und mündlichen Verfahrens.