Zwischenanhörung und mündliche Verhandlung

Regel 28 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie und wann Zwischenanhörungen und mündliche Verhandlungen angesetzt werden.

Regel 28 (3) EPGVO

Der Berichterstatter legt nach Rücksprache mit den Parteien ein Datum und eine Uhrzeit für die Zwischenanhörung fest (falls erforderlich) und bestimmt einen Termin und einen Alternativtermin für die mündliche Verhandlung.

siehe auch

Regel 28 EPGVO → Weiterer Ablauf
Beschreibt den weiteren Ablauf des Verfahrens nach der Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung.