Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters

Regel 92 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zuweisung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters.

Regel 92 (1) EPGVO → Zuweisung zu einem Spruchkörper
Beschreibt die Zuweisung des Antrags zu einem Spruchkörper des Gerichts.

Regel 92 (2) EPGVO → Zuweisung zu einem Einzelrichter
Regelt die Zuweisung des Antrags zu einem Einzelrichter.

Regel 92 (3) EPGVO → Bestimmung des Berichterstatters
Legt fest, wie der Berichterstatter für den Antrag bestimmt wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.