Zuweisung zu einem Einzelrichter

Regel 92 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zuweisung des Antrags zu einem Einzelrichter.

Regel 92 (2) EPGVO

Der Antrag kann einem Einzelrichter zugewiesen werden, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Präsident des Gerichts erster Instanz dies für angemessen hält.

siehe auch

Regel 92 EPGVO → Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Zuweisung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters.