Regel 41(a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Parteien beantragen können, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird.
Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:
Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend; Die Parteien können beantragen, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird.
Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.