Zuweisung und Einzelrichterverfahren

Regel 41(a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Parteien beantragen können, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird.

Regel 41(a) EPGVO

Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:

Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend; Die Parteien können beantragen, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird.

siehe auch

Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.