Zuweisung und Bestimmung des Berichterstatters

Regel 65 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Klage einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt.

Regel 65 (3) EPGVO

Die Kanzlei weist die Klage einem Spruchkörper zu und bestimmt einen Berichterstatter, sobald die Klage in das Register eingetragen wurde.

siehe auch

Regel 65 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung und Bestimmung des Berichterstatters
Legt fest, dass die Kanzlei die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft, die Klage in das Register einträgt, sie einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt.