Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper

Regel 254 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper.

Regel 254.1 → Benachrichtigung und Zustellung
Beschreibt die Benachrichtigung der Parteien und die Zustellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 254.2 → Zuweisung des Wiederaufnahmeantrags zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper aus rechtlich qualifizierten Richtern.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Zuweisung an einen Spruchkörper.