Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung

Regel 220 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter.

Regel 220 (4) EPGVO

Der Kanzler weist den Antrag auf Ermessensüberprüfung dem ständigen Richter (Regel 345.5 und .8) zu. Der ständige Richter kann den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen.

siehe auch

Regel 220 EPGVO → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.