Zuweisung des Antrags an den ständigen Richter

Regel 221.3 EPGVO erläutert die Zuweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung an den ständigen Richter und dessen Entscheidung.

Regel 221.3 EPGVO

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird dem ständigen Richter (Regel 345.5 und 345.8) zugewiesen, der über die Zulassung der Berufung entscheidet.

siehe auch

Regel 221 → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.