Zuweisung des Antrags

Regel 221 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung dem ständigen Richter zugewiesen wird, der über die Zulassung der Berufung entscheidet.

Regel 221 (3) EPGVO

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird dem ständigen Richter (Regel 345.5 und 345.8) zugewiesen, der über die Zulassung der Berufung entscheidet.

siehe auch

Regel 221 EPGVO → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.