Artikel 18 (3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Zuweisung der Richter aus dem Richterpool zu den Kammern des Gerichts erster Instanz durch den Präsidenten des Gerichts.
Wenn in diesem Übereinkommen oder in der Satzung vorgesehen, werden die Richter aus dem Richterpool vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz der betreffenden Kammer zugewiesen. Die Zuweisung der Richter erfolgt auf der Grundlage ihres jeweiligen rechtlichen oder technischen Sachverstands, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer einschlägigen Erfahrung. Die Zuweisung von Richtern gewährleistet, dass sämtliche Spruchkörper des Gerichts erster Instanz mit derselben hohen Qualität arbeiten und über dasselbe hohe Niveau an rechtlichem und technischem Sachverstand verfügen.
Artikel 18 → Richterpool
Regelt die Einrichtung und Zusammensetzung des Richterpools, der aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern besteht.