Zuweisung der Richter

Regel 345 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern.

Regel 345 (1) EPGVO

Der Präsident des Gerichts erster Instanz oder der Richter, dem er diese Aufgabe in einer Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer übertragen hat, weist die Richter den Spruchkörpern der Lokal- oder Regionalkammern, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer zu.

siehe auch

Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.