Zuweisung der Klagen

Regel 345 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern.

Regel 345 (3) EPGVO

Der Kanzler weist die bei der Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer anhängigen Klagen den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan zu, der vom Vorsitzenden Richter jeder Lokal- oder Regionalkammer, des Sitzes und der Abteilungen der Zentralkammer (dem Richter, der vom Präsidium zum Vorsitzenden Richter ernannt wurde) für die Dauer eines Kalenderjahres erstellt wird; dabei werden die Klagen vorzugsweise nach dem Tag ihres Eingangs bei der Kammer oder Abteilung verteilt.

siehe auch

Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.