Zustimmung der Parteien

Regel 322 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Parteien dem Vorschlag des Berichterstatters zustimmen müssen, damit die Änderung der Verfahrenssprache wirksam wird.

Regel 322 (2) EPGVO

Die Parteien müssen dem Vorschlag des Berichterstatters zustimmen, damit die Änderung der Verfahrenssprache wirksam wird.

siehe auch

Regel 322 EPGVO → Vorschlag des Berichterstatters zur Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Erlaubt dem Berichterstatter, den Parteien vorzuschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Änderung.