Zustellungsort

Regel 374 (6) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, an welchem Ort die Zustellung zu bewirken ist, abhängig davon, ob der Beklagte eine juristische oder natürliche Person ist.

Regel 374 (6) EPGVO

Die Zustellung nach diesem Abschnitt ist an folgendem Ort zu bewirken: (a) ist der Beklagte eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an seinem satzungsmäßigen Sitz, seiner Hauptverwaltung oder dem Sitz seiner Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat, (b) ist der Beklagte eine natürliche Person, an seinem gewöhnlichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder © für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] an dem Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ, der als der bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 (e)] oder des Patentamts eines Vertragsmitgliedstaats eingetragen ist.

siehe auch

Regel 374 EPGVO → Zustellung von Schriftstücken
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten.