Zustellung von Schriftstücken

Regel 374 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten.

Regel 374 (1) EPGVO → Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Anwendung des Rechts der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die spezifischen Regeln der Verfahrensordnung.

Regel 374 (2) EPGVO → Definition der Klageschrift
Definiert den Begriff „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275, einschließlich aller Schriftsätze, mit denen Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens eingelegt werden.

Regel 374 (3) EPGVO → Elektronische Zustellung
Regelt die elektronische Zustellung der Klageschrift an den Beklagten oder dessen Vertreter.

Regel 374 (4) EPGVO → Vertreter und Zustellung
Erweitert die Bezugnahme auf Vertreter gemäß Regel 8.1 auf zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 EPÜ.

Regel 374 (5) EPGVO → Alternative Zustellungsarten
Beschreibt alternative Zustellungsarten, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist.

Regel 374 (6) EPGVO → Zustellungsort
Legt fest, an welchem Ort die Zustellung zu bewirken ist, abhängig davon, ob der Beklagte eine juristische oder natürliche Person ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.