Zustellung von Klagen

Regel 78 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die speziellen Regelungen für die Zustellung von Klagen auf Nichtigerklärung und Feststellung der Nichtverletzung.

Regel 78 (3) EPGVO

Für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] schließt die Bezugnahme auf einen Vertreter gemäß Absatz 2(b) oder © auch die in Artikel 134 EPÜ definierten zugelassenen Vertreter oder Rechtsanwälte ein, die als bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5 (a)] eingetragen sind.

siehe auch

Regel 78 EPGVO → Zustellung
Beschreibt die Zustellung von Schriftstücken und Entscheidungen durch das Gericht.