Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen durch die Kanzlei

Regel 339 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei für die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts verantwortlich ist.

Regel 339 (1) EPGVO

Die Kanzlei stellt Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu.

siehe auch

Regel 339 EPGVO → Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.