Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen

Regel 339 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

Regel 339 (1) EPGVO → Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen durch die Kanzlei
Beschreibt, dass die Kanzlei für die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts verantwortlich ist.

Regel 339 (2) EPGVO → Form der Zustellung
Legt fest, dass die Zustellung durch elektronische Mittel erfolgen soll, sofern dies möglich ist.

Regel 339 (3) EPGVO → Alternative Zustellmethoden
Regelt alternative Zustellmethoden, falls eine elektronische Zustellung nicht möglich ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.