Zustellung von Anordnungen, Entscheidungen und Schriftsätzen

Regel 338 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung von Anordnungen, Entscheidungen und Schriftsätzen des Gerichts.

Regel 338 (1) EPGVO → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Beschreibt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 des Kapitels 2.

Regel 338 (2) EPGVO → Versäumnisentscheidungen
Regelt die Zustellung von Versäumnisentscheidungen, insbesondere wenn der Beklagte keine Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage oder die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eingereicht hat.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.