Zustellung per Einschreiben

Regel 278 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen kann, wenn die Zustellung auf elektronischem Wege nicht möglich ist oder keine Zustimmung der Parteien vorliegt.

Regel 278 (2) EPGVO

Die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein kann erfolgen, wenn die Zustellung auf elektronischem Wege nicht möglich ist oder keine Zustimmung der Parteien vorliegt.

siehe auch

Regel 278 EPGVO → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.