Zustellung der Entscheidung

Regel 167 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Zustellung der Entscheidungen des Gerichts zu erfolgen hat.

Regel 167 (1) EPGVO → Zustellung der Entscheidung in elektronischer Form
Regelt die Zustellung von Entscheidungen in elektronischer Form und die Voraussetzungen dafür.

Regel 167 (2) EPGVO → Alternative Zustellungsarten
Beschreibt alternative Methoden zur Zustellung, falls die elektronische Zustellung nicht möglich ist.

Regel 167 (3) EPGVO → Zustellung an Vertreter des Beklagten
Definiert, unter welchen Bedingungen die Zustellung an den Vertreter des Beklagten erfolgen kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.