Zustellung auf elektronischem Wege

Regel 278 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege erfolgen kann, sofern die Parteien dem zugestimmt haben.

Regel 278 (1) EPGVO

Die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen durch die Kanzlei kann auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die Parteien dem zugestimmt haben.

siehe auch

Regel 278 EPGVO → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.