Zustellung an Vertreter

Regel 256 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen an die Vertreter der Parteien, sofern diese benannt wurden.

Regel 256 (3) EPGVO

Die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen erfolgt an die Vertreter der Parteien, sofern diese benannt wurden. Die Benennung eines Vertreters muss der Kanzlei schriftlich mitgeteilt werden.

siehe auch

Regel 256 EPGVO → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.