Regel 162 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zustellung von Schriftstücken an einen Vertreter des Beklagten, wenn dieser eine elektronische Adresse für die Zustellung angegeben hat.
Nimmt ein Vertreter gemäß Regel 8.1 die Zustellung für eine Partei entgegen, kann die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (Case Management System, CMS) vorgenommen werden.
Regel 162 EPGVO → Zustellung von Schriftstücken
Beschreibt die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verfahren des Einheitlichen Patentgerichts.