Zustellung an eine elektronische Adresse

Regel 162 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung von Schriftstücken an eine vom Beklagten angegebene elektronische Adresse.

Regel 162 (1) EPGVO

Sind die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt die Kanzlei die Klage auf elektronischem Wege dem Beklagten an eine elektronische Adresse zu, die der Beklagte für die Zwecke der Zustellung im Verfahren angegeben hat.

siehe auch

Regel 162 EPGVO → Zustellung von Schriftstücken
Beschreibt die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verfahren des Einheitlichen Patentgerichts.