Zuständigkeit und Verfahren für einstweilige Maßnahmen

Regel 281 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anordnen kann, um die Rechte der Parteien zu sichern.

Regel 281 (1) EPGVO

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anordnen, um die Rechte der Parteien zu sichern. Diese Maßnahmen können insbesondere die Sicherung von Beweismitteln und die Anordnung von Unterlassungen umfassen.

siehe auch

Regel 281 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.