Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

Artikel 5 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats liegt, in dem der Schaden eingetreten ist.

Artikel 5 (3)

Die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist.

siehe auch

Artikel 5 → Haftung
Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.