Zusammensetzung des Haushaltsausschusses

Artikel 13 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Zusammensetzung des Haushaltsausschusses.

Artikel 13 (1)

Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen.

siehe auch

Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.