Artikel 13 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Zusammensetzung des Haushaltsausschusses.
Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen.
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.