Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit weniger als 50 Verfahren

Artikel 8 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern in Vertragsmitgliedstaaten mit weniger als 50 Verfahren pro Jahr.

siehe auch

Artikel 8 → Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.