Zusammensetzung der Spruchkörper der Zentralkammer

Artikel 8 (6) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper der Zentralkammer.

Artikel 8 (6)

Jeder Spruchkörper der Zentralkammer besteht aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem technisch qualifizierten Richter, der ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool zugewiesen wird und über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt. Jeder Spruchkörper der Zentralkammer, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i befasst ist, besteht jedoch aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind.

siehe auch

Artikel 8 → Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.