Zusammenführung von Streitthemen oder -punkten

Regel 334 (i) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Zusammenführung von Streitthemen oder -punkten oder die Anordnung, dass sie gemeinsam verhandelt werden.

Regel 334 (i) EPGVO

Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper Streitthemen oder -punkte zusammenführen oder anordnen, dass sie gemeinsam verhandelt werden.

siehe auch

Regel 334 EPGVO → Verfahrensleitungsbefugnisse
Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.