Zusätzliche Angaben bei Berufung

Regel 351 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die zusätzlichen Informationen, die eine Anordnung enthalten muss, wenn das Gericht eine Berufung zulässt, einschließlich der Anträge der Parteien, einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und der Begründung der Anordnung.

Regel 351 (2) EPGVO

Lässt das Gericht gemäß diesen Regeln eine Berufung gegen eine Anordnung zu, muss die Anordnung zudem enthalten: (a) die Anträge der Parteien, (b) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und © die Begründung der Anordnung.

siehe auch

Regel 351 EPGVO → Anordnungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Anordnung des Gerichts und legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden.