Regel 164 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungsgericht, die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht kann die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
Regel 164 EPGVO → Entscheidungen des Berufungsgerichts
Beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann.