Regel 160 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Anträge auf einstweilige Maßnahmen zulässig sind.
Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen ist zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass: (a) ein Verfügungsanspruch besteht und (b) ein Verfügungsgrund vorliegt.
Regel 160 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Regelt die Anträge auf einstweilige Maßnahmen, die von den Parteien während eines Verfahrens gestellt werden können.