Zulässigkeit von Anträgen auf einstweilige Maßnahmen

Regel 160 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Anträge auf einstweilige Maßnahmen zulässig sind.

Regel 160 (1) EPGVO

Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen ist zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass: (a) ein Verfügungsanspruch besteht und (b) ein Verfügungsgrund vorliegt.

siehe auch

Regel 160 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Regelt die Anträge auf einstweilige Maßnahmen, die von den Parteien während eines Verfahrens gestellt werden können.