Zugangsbeschränkungen

Regel 358 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Gericht, den Zugang zu bestimmten Dokumenten oder Informationen zu beschränken, wenn dies zum Schutz der Vertraulichkeit erforderlich ist.

Regel 358 (2) EPGVO

Das Gericht kann den Zugang zu bestimmten Dokumenten oder Informationen beschränken, wenn dies zum Schutz der Vertraulichkeit erforderlich ist.

siehe auch

Regel 358 EPGVO → Vertraulichkeit
Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden.