Zielsetzung der Gebührenhöhe

Artikel 36 (3) Satz 3 des Übereinkommens beschreibt die Zielsetzung der Gebührenhöhe.

Artikel 36 (3) Satz 3

Die Höhe der Gerichtsgebühren wird so festgesetzt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz eines fairen Zugangs zum Recht und einer angemessenen Beteiligung der Parteien an den dem Gericht entstandenen Kosten gewährleistet ist.

siehe auch

Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.