Ziel der Prozesskostenhilfe

Regel 375 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, den Zugang zum Recht für Personen zu gewährleisten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen.

Regel 375 (1) EPGVO

Das Ziel der Prozesskostenhilfe ist es, den Zugang zum Recht für Personen zu sichern, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen.

siehe auch

Regel 375 EPGVO → Ziel und Geltungsbereich
Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich den Zugang zum Recht zu sichern, und legt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.