Ziel der Prozesskostenhilfe

Regel 375.1 EPGVO beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich die Sicherung eines wirksamen Zugangs zum Recht.

Regel 375.1 EPGVO

Zur Sicherung eines wirksamen Zugangs zum Recht kann das Gericht einer Partei (im Folgenden „Antragsteller“) Prozesskostenhilfe bewilligen.

siehe auch

Regel 375 → Ziel und Geltungsbereich
Legt das Ziel und den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.