Zeitpunkt der Zahlung der Festgebühren

Regel 371 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Festgebühren zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags zu entrichten sind und die Zahlung auf eines der vom Gericht angegebenen Bankkonten erfolgen muss.

Regel 371 (1) EPGVO

Die in Abschnitt I und Abschnitt IV der Gebührentabelle vorgesehenen Festgebühren und die in Abschnitt III der Gebührentabelle vorgesehenen Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen sind zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags zu entrichten. Die Zahlung hat auf eines der vom Gericht angegebenen Bankkonten zu erfolgen und die Angabe der zahlenden Partei oder ihres Vertreters zusammen mit der Nummer des betreffenden Patents und des Aktenzeichens zu enthalten.

siehe auch

Regel 371 EPGVO → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.