Zahlung der Gebühren

Regel 370 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren.

Regel 370 (3) EPGVO

Die Gerichtsgebühren sind innerhalb der vom Gericht festgelegten Fristen zu zahlen. Der Nachweis der Zahlung ist dem Gericht vorzulegen. Bei Nichtzahlung der Gebühren kann das Gericht die Klage abweisen.

siehe auch

Regel 370 EPGVO → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.