Wirtschaftlicher Nutzen und Finanzziele

Artikel 36 (3) Satz 5 des Übereinkommens beschreibt den wirtschaftlichen Nutzen und die Finanzziele.

Artikel 36 (3) Satz 5

Der wirtschaftliche Nutzen für die beteiligten Parteien und das Ziel der Eigenfinanzierung und ausgeglichener Finanzmittel des Gerichts werden berücksichtigt.

siehe auch

Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.