Wirtschaftliche Lage des Antragstellers

Regel 377 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die wirtschaftliche Lage des Antragstellers berücksichtigt wird, um festzustellen, ob dieser Prozesskostenhilfe erhalten kann.

Regel 377 (1) EPGVO

Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers es nicht zulässt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei werden Einkommen und Vermögen des Antragstellers berücksichtigt.

siehe auch

Regel 377 EPGVO → Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, einschließlich der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Erfolgsaussichten der Klage.